Analyse: Das 23. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Urteil der Ökonomen

Entwurf des 23. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungs- gesetzes (23. ABföGÄndG). Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, „durch spürbare Leistungsverbesserungen das BAföG als wesentliches Element einer umfassenden Strategie zur Entwicklung eines Dreiklangs bedarfsgerechter Angebote der individuellen Bildungsfinanzierung aus BAföG, Bildungsdarlehen und Stipendien nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln.“ Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
  • Anhebung der Bedarfssätze um 2 Prozent, der Einkommensgrenzen (Freibeträge) um 3 Prozent.

  • Die Sozialpauschalen, mit denen die Sozialversicherungskosten bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, werden an aktuelle Beitragssätze angepasst.

  • Die allgemeine Altersgrenze wird für Masterstudiengänge von 30 auf 35 Jahre angehoben.

  • Bei Fachrichtungswechsel soll für neuen einen Studiengang kein Nachteil mehr beim Bezug für Bafög bestehen. Bisher ist  nach Regelstudienzeit nur Gewährung von Darlehen möglich.

  • Teilerlass von Darlehen bei sehr guten Noten und kurzer Studiendauer entfällt.

  • Der Mietkostenanteil wird pauschaliert.

  • Ein Stipendium bleibt bis zum Betrag von 300 Euro anrechnungsfrei.

  • Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge auch für die berufliche Ausbildung.


Bewertung durch das IW Köln: 3 von 5 möglichen Punkten

INSM-WiWo-Politik-Check: 3 Punkte

Bewertungsbegründung:


  • Die Anhebung der Bedarfssätze und der Sozialpauschalen berücksichtigt im Wesentlichen die Inflation, sorgt also dafür, dass die reale Förderung konstant bleibt. Dies kann akzeptiert werden.

  • Die Anhebung der Altersgrenze für Masterstudiengänge setzt falsche Anreize. Nur bei Arbeitslosen ist diese Regelung sinnvoll. Studiengänge Master für Ältere sollten idealerweise berufsbegleitend stattfinden. Die geplante Neuregelung senkt jedoch die Anreize dafür.

  • In die falsche Richtung zielt auch die Umstellung von Darlehen auf Bafög bei einem Fachrichtungswechsel, weil dadurch die Anreize für eine bessere Orientierung vor Aufnahme eines Studiums gesenkt werden.

  • Leicht negativ zu werten ist auch der Wegfall des Teilerlasses von Darlehen bei guten Noten und kurzer Studiendauer, weil dadurch die Anreize für ein schnelles Studium reduziert werden. Gegenzubuchen ist allenfalls ein sinkender Verwaltungsaufwand.

  • Auf der positiven Seite zu verbuchen sind die geplanten Neuregelungen zur Pauschalierung des Mietkostenanteils und die Anrechnungsfreistellung von Stipendien. Die Pauschalierung benachteiligt wegen des höheren Mietniveaus zwar Großstädte; dieser Effekt  wird aber durch die Verwaltungsvereinfachung mehr als ausgeglichen. Die begrenzte Freistellung der Stipendien von der Anrechnung ist richtig, weil dadurch die Anreize, sich um ein Stipendium zu bemühen, gestärkt werden.

  • Die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge auch für die berufliche Bildung ist konsistent, auch wenn damit zusätzliche Kosten verbunden sind.