Analyse: Das Entflechtungsgesetz im Urteil der Ökonomen

Der Bundeswirtschaftsminister hat im Januar 2010 einen Referentenentwurf zum „Gesetz zur Einführung einer Entflechtungsbefugnis und eines Stellungnahmerechts des Bundeskartellamts in Gesetzgebungsverfahren“ vorgelegt – kurz „Entflechtungsgesetz“. Zentrale Elemente dieses Gesetzes:
  • Das Bundeskartellamt kann unter bestimmten Bedingungen verfügen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen Teile seines Vermögens veräußern oder auf andere Weise verselbständigen muss, auch ohne dass das Kartellamt dem Unternehmen Marktmissbrauch nachweisen muss.

  • Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie kann die Entflechtung untersagen, wenn die Nachteile durch mangelnden Wettbewerb durch gesamtwirtschaftlich positive Effekte mindestens kompensiert werden oder an der gegebenen Unternehmensstruktur ein „überragendes Interesse der Allgemeinheit“ besteht.

  • Das Bundeskartellamt hat zukünftig das Recht auf Stellungnahme zu allen Gesetzgebungsverfahren des Bundes. Damit soll sichergestellt werden, „dass mögliche negative Wettbewerbseffekte neuer Gesetze und Verordnungen, wie Auswirkungen auf den Produktmarktwettbewerb und die Interessen der Verbraucher, gesehen und berücksichtigt werden.“

  • Um dem Gesetz den Charakter einer ultima-ratio-Vorschrift zugeben, müssen insgesamt zehn Bedingungen ausnahmslos erfüllt sein, bevor das Bundeskartellamt die Entflechtung verfügen kann. Dieser Katalog setzt unter anderem eine marktbeherrschende Stellung des Unternehmens und dadurch eine Einschränkung des Wettbewerbs auf absehbare Zeit voraus. Die Entflechtungsmaßnahme muss eine wesentliche Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen erwarten lassen und sie muss verhältnismäßig sein. Das Unternehmen muss in das Verfahren eingebunden werden und selbst Vorschläge für seine Unternehmensgestaltung machen dürfen.

  • Märkte, auf denen Wettbewerb per se ausgeschlossen ist und die deshalb einer staatlichen Regulierung unterliegen, wie zum Beispiel Übertragungsnetze im Energiebereich, sind nicht betroffen.

Bewertung durch das IW Köln: 1 von 5 möglichen Bewertungspunkten.

IW-Bewertung für das Entflechtungsgesetz: 1 Punkt

Bewertungsbegründung

Das Recht des Bundeskartellamts, zu Gesetzesvorhaben der Bundesregierung eine wettbewerbliche Stellungnahme abzugeben, ist das einzig Positive an dem Entflechtungsgesetz. Es kann beim Gesetzgeber das Bewusstsein dafür schärfen, keine marktwidrigen Regelungen zu erlassen. Der Kern des Gesetzes, die zwangsweise Entflechtung von Unternehmen, ist dagegen kritisch zu sehen.

Kartellrecht reicht aus

Eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ist für sich genommen unproblematisch, sofern die Marktmacht nicht missbraucht wird, etwa zur „Ausbeutung“ der Kunden. Im Falle eines Missbrauchs kann das Kartellamt aber heute schon wirkungsvoll tätig werden. Außerdem ist nicht klar, welches Problem mit dem Gesetz überhaupt gelöst werden soll.

Für die Bereiche Post, Telekommunikation und Energie braucht der Wirtschaftsminister das Gesetz nicht, denn sie unterliegen bereits einer staatlichen Regulierung. Wenn er beabsichtigt, bei der Deutschen Bahn Betrieb und Netz zu trennen, kann er dies als Eigentümer grundsätzlich auch heute schon. Auch für Finanzwirtschaft wird das Gesetz nicht benötigt, denn sie unterliegt dem Kreditwesengesetz, das weit reichende Eingriffe in die Geschäftsführungen bis zur Entlassung vorsieht.

Wachstum wird bestraft

Großunternehmen sind nicht grundsätzlich von Übel. Eine Volkswirtschaft braucht sie, um die Vorteile der Globalisierung voll nutzen zu können. Es wäre deshalb der falsche Weg, große Unternehmen mit einem solchen Gesetz an den Pranger zu stellen. Im schlimmsten Fall kann das Gesetz dazu führen, dass erfolgreiches internes Wachstum bestraft wird.

Auch wenn ein Unternehmen über einen hohen Marktanteil verfügt, muss dies nicht gleichbedeutend mit fehlendem Wettbewerb sein. Entscheidend ist, dass der Markt für potenzielle Wettbewerber aus dem In- und Ausland prinzipiell offen ist. Missbrauch in Form überhöhter Preise und monopolistischer Gewinne würde unter diesen Bedingungen neue Wettbewerber auf den Markt rufen, was marktwidrigem Verhalten entgegenwirkt.

Eigentumsgarantie wird ausgehebelt

Das Entflechtungsgesetz ist bürokratieanfällig, bringt einen hohen Prüfungsaufwand für das Bundeskartellamt und zusätzliche Kosten für das betroffene Unternehmen mit sich. Und schließlich ist eine zwangsweise Entflechtung ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Ein solcher Eingriff ohne das Vorliegen von Marktmissbrauch beschädigt die marktwirtschaftliche Ordnung und ist nach Auffassung von Juristen wohl verfassungswidrig.