Analyse: Das SGB IV-Änderungsgesetz im Urteil der Ökonomen
Im Zuge mehrerer Reformen der Arbeitsförderung wurden diverse experimentelle Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik eingeführt. Diese Instrumente waren in ihrer Gültigkeitsdauer befristet. Das 4. SGB IV-Änderungsgesetz sieht unter anderem vor, diese Befristungen zu verlängern. Im Einzelnen geht es um folgende Förderungen:
Die „Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer“ stockt älteren Arbeitslosen 2 Jahre lang den Lohn auf, wenn sie eine im Vergleich zu ihrer früheren Beschäftigung niedriger bezahlte Arbeit annehmen.
Der „Vermittlungsgutschein“ ermöglicht es Arbeitslosen, bei der Arbeitsuche einen privaten Arbeitsvermittler einzuschalten. Eine erfolgreiche Vermittlung wird mit 2.000 Euro entlohnt.
Den „Eingliederungszuschuss“ können Betriebe erhalten, die ältere, schwer vermittelbare Arbeitslose einstellen. Maximal übernimmt die Arbeitsagentur 50 Prozent des Arbeitsentgelts.
Die „erweiterte Berufsorientierung“ ermöglicht es den Arbeitsagenturen, Maßnahmen zur Berufsorientierung für junge Menschen durchzuführen, die länger als 4 Wochen dauern.
Mit der Maßnahme „Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer“ können Arbeitnehmer gefördert werden, die über 45 Jahre alt sind und eine Reihe weiterer Voraussetzungen mitbringen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt für diese die Weiterbildungskosten.
Diese Instrumente waren bis Ende 2010 befristet. Durch das 4. SGB IV-Änderungsgesetz werden sie um ein Jahr verlängert – bis auf die erweiterte Berufsorientierung, die bis Ende 2013 genutzt werden kann.
Bewertung durch das IW Köln: 4 von 5 möglichen Bewertungspunkten
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Bewertungsbegründung
Die in Frage stehenden Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik haben sich zumindest zum Teil bewährt. Dem Vermittlungsgutschein und Lohnkostenzuschüssen (im Allgemeinen) wurden von der wissenschaftlichen Evaluation eine positive Wirkung auf die Wiedereingliederung Arbeitsloser bescheinigt. Für die Entgeltsicherung liegt bislang keine Evaluation vor, sie wird allerdings bislang nur wenig in Anspruch genommen – was aber auch daran liegen kann, dass das Instrument von den Arbeitsvermittlern nur wenig beworben wird.
Grundsätzlich ist die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung sinnvoll. Insofern ist die Verlängerung der Befristung zu begrüßen. Allerdings ist die Erweiterung der Förderperspektive um ein Jahr recht kurz. Insbesondere die private Arbeitsvermittlung braucht eine langfristig gesicherte gesetzliche Basis.
Verfehlt ist allerdings die Verlängerung der Befristung für die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer. Die Arbeitsmarktpolitik der Bundesagentur hat die Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zum Ziel. Die Förderung von in Beschäftigung stehenden Arbeitnehmern zählt nicht zu den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung. Vielmehr haben zunächst die Arbeitnehmer selbst die Verantwortung für die Sicherung ihrer langfristigen Beschäftigungsfähigkeit.
