Analyse: Das Gesetz zum Europäischen Stabilisierungsmechanismus im Urteil der Ökonomen
Bundestag und Bundesrat haben am 21. Mai den „Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus“ angenommen (Bundestags-Drucksache Nr. 17/1685). Deutschland hat damit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung an den Vereinbarungen des Rats der Europäischen Union (EU) vom 10. Mai 2010 zur Stabilisierung der Europäischen Währungsunion geschaffen.-
Der Rat der EU hatte sich zum ersten auf ein neues, durch den EU-Haushalt garantiertes Gemeinschaftsinstrument geeinigt, das ein maximales Kreditvolumen von rund 60 Milliarden Euro ermöglichen soll. Dazu wurde am 11. Mai 2010 eine Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus erlassen [VO (EU) Nr. 407/2010 des Rates]. Damit kann der Rat auf Vorschlag der Kommission unter bestimmten Bedingungen, Mitgliedstaaten, die durch außergewöhnliche Ereignisse von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, einen finanziellen Beistand der Union gewähren.
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Dieses neue Gemeinschaftsinstrument muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit von Eurostaaten als erstes in Anspruch genommen werden.
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Der Rat hatte zum zweiten die Gründung einer Zweckgesellschaft vereinbart, die Kredite von bis zu 440 Milliarden Euro gewähren kann, um die drohende Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedstaaten der Währungsunion zu verhindern. Die Zweckgesellschaft soll aktiv werden, wenn das neue Gemeinschaftsinstrument ausgeschöpft ist. Sie nimmt Kredite am Kapitalmarkt auf und reicht sie an die von einer Zahlungsunfähigkeit betroffenen Länder weiter. Die Tätigkeit der Zweckgesellschaft stützt sich auf Garantien der Euroländer, die sich an deren EZB-Kapitalanteilen orientieren. Daraus ergibt sich für Deutschland ein Garantievolumen von bis zu 123 Milliarden Euro, die um 20 Prozent überschritten werden können. Diese Garantieübernahme erfordert ein Bundesgesetz (Artikel 115 Grundgesetz). Sie ist bis zum 30. Juni 2013 begrenzt.
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Voraussetzung für die Übernahme der Gewährleistung ist, dass zwischen dem betroffenen Mitgliedstaat, dem Internationalen Währungsfonds (IWF), der Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank (EZB) ein wirtschafts- und finanzpolitisches Programm vereinbart wird, das auch von den Eurostaaten einvernehmlich gebilligt werden muss. Zuvor ist ein einvernehmlicher Beschluss durch die Euro-Länder (ohne das betroffene Land) gemeinsam mit IWF und EZB über die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates der Währungsunion erforderlich.
Bewertung durch das IW Köln: 3 von 5 möglichen Punkten

Bewertungsbegründung:
Vorbemerkung:
Da es sich um eine gesetzgeberische Maßnahme von Bundestag und Bundesrat im Rahmen der Politik der Europäischen Union handelt, können die Vor- und Nachteile nicht (nur) der deutschen Regierung zugerechnet werden, sondern müssen im europäischen Zusammenhang gesehen werden.
Positiv:
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Verhinderung von möglicherweise systemisch wirkenden Risiken auf den Finanzmärkten des Euroraums infolge eines Zahlungsausfalls eines Mitgliedstaates
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Koppelung der Kreditvergabe an strenge Auflagen und Konditionalität insbesondere durch die Beteiligung des im internationalen Krisenmanagement erfahrenen IWF, was künftig als Abschreckung dienen kann.
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Einige der betroffenen Länder scheinen inzwischen mit Sparanstrengungen ernst zu machen
Negativ:
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Es fehlt die Gläubigereinbindung, also die Beteiligung der Anleihehalter in Form eines so genannten haircut.
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Ankauf von „Ramschanleihen“ durch die EZB lassen Zweifel an der tatsächlichen Unabhängigkeit der europäischen Notenbank aufkommen und schüren Inflationsängste.
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Potenzieller Dammbruch mit Blick auf die No-Bailout-Klausel, falls Hilfskredite vergeben und letztlich nicht vollständig zurückgezahlt werden. Damit würden Euro-Staaten (respektive Steuerzahler) für die Schulden anderer Euroländer einstehen.
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Lesen Sie hier mehr über die in Politik und Wirtschaft über dieses Gesetz geführte Debatte.
