Analyse: Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) im Urteil der Ökonomen

Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) - Änderung von § 8 Abs. 3. Was ist geplant?

In der Arbeitnehmerüberlassung muss einem Zeitarbeitnehmer der gleiche Lohn gezahlt werden wie der vergleichbaren Stammbelegschaft („equal pay“). Ein Tarifvorrang erlaubt es, per Tarifvertrag abweichende Regelungen zu treffen. In der Zeitarbeitsbranche sind verschiedene Tarifverträge geschlossen worden.

Wenn ein Zeitarbeitsunternehmen eine Zeitarbeitskraft anstellt und überlässt, kann es diese Arbeitskraft nach dem für ihn gültigen Zeitarbeitstarif bezahlen. Wenn aber der Einsatz in einem Betrieb erfolgt, für den ein Mindestlohn-Tarifvertrag nach dem AEntG gilt, musste der Entleiher seinen Zeitarbeitnehmer allerdings nach diesem Mindestlohn-Tarifvertrag bezahlen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vom Oktober 2009 ist dabei entscheidend, dass der Einsatzbetrieb in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags bzw. einer Rechtsverordnung nach dem AEntG fällt. Diese Regelung soll nach einem ersten Diskussionsentwurf des BMAS zur Änderung des AÜG dahingehend geändert werden, dass die Tätigkeit eines Zeitarbeitnehmers für den Anspruch auf eine Bezahlung nach einem allgemeinverbindlichen Mindestlohn-Tarifvertrag bzw. einer Rechtsverordnung entscheidend ist.

Das heißt: Auch wenn der Einsatzbetrieb nicht in den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags oder einer RVO fällt, soll ein Zeitarbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn (und die sonst durch den Mindestlohn-Tarifvertrag geregelten Arbeitsbedingungen) haben, wenn dessen Tätigkeit in den Geltungsbereich eines Mindestlohn-Tarifvertrags fällt. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlt dann nicht nach dem für ihn gültigen Zeitarbeitstarif, sondern nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag, in dessen (fachlichen) Geltungsbereich die Tätigkeit des entliehenen Zeitarbeitnehmers fällt. Bislang hatte ein Mindestlohn-Tarifvertrag nur Vorrang, wenn der entleihende Betrieb durch diesen erfasst wurde.


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Bewertungsbegründung

  • Der Gesetzgeber will eine Umgehung der über das AEntG festgesetzten Arbeitsbedingungen durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern verhindern. Die Gesetzesänderung entspreche der Praxis der Kontrollbehörden bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. Oktober 2009 (5 AZR 951/08). Die neue Regelung soll zum 1. Mai 2011 in Kraft treten.

  • Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem AEntG unterliegende Branchen den jeweiligen Mindestlohn vereinzelt durch Zeitarbeitskräfte unterlaufen. Es macht daher Sinn, Betriebe, die von einem allgemeinverbindlichen Mindestlohn-Tarifvertrag erfasst werden, auch bei Zeitarbeitnehmern zur Zahlung des Branchen-Mindestlohns zu verpflichten. Es ist aber nicht notwendig, auf die Tätigkeit des einzelnen Zeitarbeitnehmers abzustellen.

  • Die geplante Neuregelung widerspricht der Systematik des Entsendegesetzes. Nach § 6 AEntG werden nur Betriebe erfasst, die im Sinne des fachlichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages überwiegend bestimmte Tätigkeiten einer der im Entsendegesetz genannten Branchen erbringen. Durch die geplante Neuregelung würde der Anwendungsbereich des AEntG im Bereich der Zeitarbeit erheblich erweitert und bestehende Mindestlohn-Tarifverträge über ihren ausdrücklichen Geltungsbereich hinaus ausgedehnt. Eine Anwendung des Gesetzes würde es notwendig machen, dass die Zeitarbeitsunternehmen von vornherein die genaue Einsatztätigkeit des Arbeitnehmers erfassen. Hierdurch steigt der bürokratische Aufwand

  • Ein Zeitarbeitsunternehmen weiß beim Einstellen eines Arbeitnehmers nicht, zu welchem Lohn und zu welchen Urlaubsbedingungen er diesen einstellt, weil er ex ante nicht weiß, welche Tätigkeiten dieser genau verrichtet und welche Tarifverträge jeweils für die einzelnen Tätigkeiten anzuwenden sind. Die Planungssicherheit nimmt also ab.