Die Erweiterung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität im Urteil der Ökonomen

Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen (StabMechG) - Bundestagsbeschluss vom 29. September 2011
Was ist geplant?

Es geht um die Umsetzung der Beschlüsse mehrere Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Eurozone im Jahr 2011, die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) – vulgo Euro-Rettungsschirm - handlungsfähiger machen sollen. Diese Beschlüsse bedürfen der parlamentarischen Ratifizierung in den Eurostaaten. Es geht in erster Linie um folgende Aspekte:

 

1)    Finanzielle Aufstockung des Garantierahmens

Das Bundesfinanzministerium wird vom Deutschen Bundestag ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von rund 211 Milliarden Euro für Finanzierungsgeschäfte der EFSF im Rahmen von so genannten Notmaßnahmen zu übernehmen, die unter bestimmten Umständen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines Euro-Mitgliedsstaates getroffen werden können. Bislang lag die maximale Gewährleistung gemäß StabMechG vom 22. Mai 2010 bei maximal 123 Milliarden Euro. Der Gewährleistungsrahmen kann wie bisher um bis zu 20 Prozent überschritten werden.

 

2)    Schaffung zusätzlicher Instrumente 

Die EFSF konnte als Notmaßnahme bislang lediglich Darlehen direkt an betroffene Euro-Mitgliedsstaaten zur laufenden Haushaltsfinanzierung und für den laufenden Schuldendienst - und damit zum Erhalt seiner Zahlungsfähigkeit vergeben. Nun sind auch Darlehen an Mitgliedsstaaten zur Rekapitalisierung von dort ansässigen Finanzinstituten, vorsorgliche Maßnahmen (etwa Darlehensbereitstellungen ohne Auszahlung) sowie Ankäufe von Staatsanleihen des Mitgliedsstaates am Primär- und Sekundärmarkt möglich – letzteres aber nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die von der EZB festzustellen sind.

 

3)    Bindung der Notmaßnahmen an Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebietes sowie an Auflagen

Notmaßnahmen können auf Antrag eines Euro-Mitgliedsstaates ergriffen werden, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt zu wahren. Auch die neuen Hilfen sind an strenge Auflagen gebunden – also grundsätzlich an ein wirtschafts- und finanzpolitisches Reformprogramm.


4)    Beteiligung des Deutschen Bundestages 

Neu gefasst wurden die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages. Bislang musste sich die Bundesregierung lediglich darum bemühen, vor der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen der EFSF Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages herzustellen. Nun ist die explizite Zustimmung des Deutschen Bundestages zu Beschlussvorschlägen nötig, die seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung berühren. Wichtigen organisatorischen oder operationellen Beschlüssen im Rahmen der EFSF muss daneben der Haushaltsausschuss zustimmen. Ohne diese Zustimmung darf die Bundesregierung in Brüssel nur mit Nein stimmen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit nimmt ein Untergremium des Haushaltsausschusses die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages wahr.

Bewertung durch das IW Köln: 5 von 5 Punkten

 INSM-WiWo-Deutschland-Check: 5 Punkte

Bewertungsbegründung:

Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist uneingeschränkt zu begrüßen.

  • Die finanzielle Erweiterung des Euro-Rettungsschirms ermöglicht es erst, unter den von den Ratingagenturen vorgegebenen Finanzierungsbedingungen, das im Mai 2010 avisierte volle Volumen von rund 440 Milliarden Euro für die EFSF bereitzustellen. Insgesamt stehen zusammen mit dem EFSM und dem IWF bei Inkrafttreten der Neuerungen nun wirklich 750 Milliarden Euro zur Verfügung. Darüber hinaus macht die Erweiterung des Instrumentariums eine höhere Finanzkraft der EFSF nötig.
  • Die Schaffung zusätzlicher Instrumente dient vor allem der Eingrenzung von Ansteckungseffekten am Finanzmarkt, die die Finanzstabilität der Eurozone bedrohen und beispielsweise durch einen Schuldenschnitt in Griechenland ausgelöst werden könnten. Die EFSF kann in Zukunft  davon betroffenen Banken in Ländern helfen, die noch kein Hilfspaket erhalten haben, und so die Gefahr von Bankenkrisen mit möglichen Dominoeffekten im Bankensystem der Eurozone mindern. Darüber hinaus sollen vorsorgliche Maßnahmen (etwa Darlehensbereitstellungen) den Finanzmarktakteuren die Sorge nehmen, dass ein Land zahlungsunfähig werden könnte. Schließlich können Aufkäufe am Primär- und Sekundärmarkt dazu beitragen, dass ein eigentlich liquider Staat nicht aufgrund von Überreaktionen des Finanzmarkts mit immer weiter steigenden Zinsen in die Zahlungsunfähigkeit getrieben wird. 
  • Es ist richtig und sehr wichtig, dass auch die neuen Instrumente  nur unter strengen Auflagen gewährt werden. Denn die Hilfsmaßnahmen der EFSF dürfen nicht dazu verleiten, fiskalisch lax zu wirtschaften, in der Hoffnung darauf, bei einer Zuspitzung am Finanzmarkt von der EFSF gerettet zu werden. Die bisherigen Erfahrungen mit den IWF/EU-Anpassungsprogrammen und mit der Überwachung durch die Troika (gemeinsam mit der EZB) bauen dieser Sorge effektiv vor. Ein solches Reformprogramm, das als Eingeständnis des Versagens interpretiert wird und de facto mit einem partiellen Souveränitätsverlust verbunden ist, hat somit eine hohe abschreckende Wirkung. Dies muss auch weiterhin gewährleistet bleiben. Allerdings sind die Details der Konditionalität der neuen Instrumente noch nicht endgültig in Brüssel ausgehandelt, was dem Bundestag allerdings nicht anzulasten ist und daher auch keinen Abschlag bei der Bewertung mit sich bringt. Die klare deutsche Positionierung durch den Bundestagsbeschluss stärkt der Bundesregierung den Rücken, hier auch gegen mögliche Widerstände hart zu bleiben. Auch die Bindung des Einsatzes der neuen Instrumente an die Wahrung der Stabilität der Eurozone ist sinnvoll, damit Staaten sich nicht auf Hilfe bei isolierten Krisen verlassen können.
  • Die deutliche Erweiterung der Beteiligung des Deutschen Bundestages ist anlässlich der finanziellen Tragweite der Beschlüsse im Rahmen der EFSF unabdingbar. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht mit seinem jüngsten Urteil in dieser Sache deutlich gemacht. Die Abstufung der Zustimmungsnotwendigkeit erscheint angemessen. Gleiches gilt für das Mandat, das ein Untergremium des Haushaltsausschuss besonders dringliche und vertrauliche Angelegenheiten wahrnimmt. Denn damit ist ein vernünftiger Kompromiss zwischen Beteiligungsrechten einerseits sowie Handlungsfähigkeit der EFSF andererseits erreicht.
Lesen Sie hier mehr über die Debatte, die in Deutschland über dieses Gesetzesvorhaben geführt wird.