ALG II - die Neuregelung des Regelbedarfs im Urteil der Ökonomen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ermittlung des Regelbedarfes für Empfänger von Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich: "Hartz IV") beanstandet. Das Verfahren zur Ermittlung sei zwar grundsätzlich geeignet, im Detail aber zuwenig transparent. Die Bundesregierung will Abhilfe schaffen mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 
  • Die Neuregelung trägt der Kritik des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung. Die Datenbasis wurde von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Jahres 2003 auf die EVS 2008 umgestellt. Die Bemessung der Regelsätze erfolgt in Anlehnung an die Ausgaben des unteren Fünftels der Einkommensbezieher, wobei die Transferempfänger aus diesem Personenkreis herausgerechnet werden. Dadurch wird vermieden, dass sich der Regelsatz am Ausgabenverhalten der Regelsatzempfänger selbst bemisst.

  • Während in der alten Regelsatzbemessung noch prozentuale Abschläge von Ausgaben für bestimmte Gütergruppen vorgenommen wurden, gibt es nach dem neuen Verfahren diese Abschläge nicht mehr. Eine Gütergruppe ist entweder vollständig Teil des sozio-kulturellen Existenzminimums oder gar nicht. Nennenswerte Änderungen der Zusammensetzung der zum Existenzminimum gehörenden Gütergruppen bestehen in der Hinzunahme von Praxisgebühren und den Kosten für einen Internetzugang sowie dem Ausschluss von Ausgaben für Tabak und Alkohol.

  • Die Regelsätze für Kinder werden im neuen Verfahren nicht mehr prozentual aus den Regelsätzen für Erwachsene berechnet, sondern eigenständig aus den Ausgaben des unteren Einkommensquintils ermittelt.

  • Im Ergebnis erhöht sich der für Erwachsene maßgebliche Eckregelsatz von zuvor 359 auf 364 Euro im Monat. Die Regelsätze für Kinder würden nach der Neuberechnung niedriger liegen als nach dem alten Verfahren. Um Transferempfängerfamilien nicht mit einer Kürzung der Transfers zu konfrontieren, beabsichtigt der Gesetzgeber die eigentlich erforderliche Senkung auszusetzen und mit kommenden Erhöhungen zu verrechnen.

  • Die jährliche Anpassung der Regelsätze wird anhand eines aus Preis- und Lohnentwicklung im Gewichtungsverhältnis 30-70 zusammengesetzten Indikators vorgenommen.

Bewertung durch das IW Köln: vier von fünf möglichen Punkten

INSM-WiWo-Deutschland-Check: Expertenvotum Oktober 2010: vier Punkte

Bewertungsbegründung:

Mit dem neuen Verfahren zur Berechnung der Regelsätze werden die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigt. Das Verfahren ist transparent und – soweit möglich – objektiv. Die Herausrechnung der Transferempfänger aus der Gruppe der Referenzhaushalte zur Vermeidung von Zirkelschlüssen ist sachgerecht. Die Kritik, es würden statt der unteren 20 Prozent nur noch die unteren 15 Prozent der Einkommensbezieher betrachtet, um damit die Regelsatzhöhe zu senken, ist unzutreffend. Da die Transferempfänger geringere Einkommen aufweisen als die anderen Haushalte der Referenzgruppe, erhöht sich das regelsatzrelevante Ausgabenniveau. Es wird – im Falle der Einpersonenhaushalte – durch die Herausrechnung der 9 Prozent Transferempfängerhaushalte von den unteren 22 Prozent der Einkommensbezieher mithin das 9. bis 22. Perzentil der Einkommensbezieher betrachtet.

Die Revision der jährlichen Anpassung der Regelsätze wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Orientierung am Rentenwert beanstandete. Die Koppelung an das Preisniveau – auch indirekt im Rahmen eines zusammengesetzten Indikators – ist jedoch problematisch. Bei sinkenden oder stagnierenden Reallöhnen kann sich der Lohnabstand zwischen Transfers und unteren Lohngruppen verringern, so dass der Anreiz, eine Beschäftigung aufzunehmen, sinkt. Die Orientierung an der Preisentwicklung ist auch nicht sachgerecht, da der Regelsatzbemessung kein normativ definierter Warenkorb zugrunde liegt, sondern dem Ausgabenniveau einer Bevölkerungsgruppe folgt.