Gewinnabschöpfung aus Laufzeitverlängerungen von Kernkraftwerken - das Gesetz im Urteil der Ökonomen
IW-Analyse des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) und Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG):Die Bundesregierung plant eine Verlängerung der zulässigen Laufzeiten von Kernkraftwerken um durchschnittlich 12 Jahre und damit eine entsprechende Verschiebung des Ausstiegs aus der Kernenergie (Laufzeitverlängerung), wie ihn die rot-grüne Bundesregierung vor einem Jahrzehnt beschlossen hatte.
Die dabei entstehenden volkswirtschaftlichen Gewinne sollen nur zu einem Teil bei den Betreibern der AKW verbleiben, zu rund der Hälfte jedoch für erneuerbare Energien, Energieforschung, Energieeffizienz und vergleichbare Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird ein Sondervermögen eingerichtet, welches sich aus vertraglich vereinbarten Zahlungen der Kraftwerksbetreiber, Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Kohlendioxid sowie Teilen der neuen Steuer auf Kernbrennstoffe gebildet wird.
Gleichzeitig wird für die Jahre 2011 bis 2016 eine zusätzliche Steuer auf die Nutzung von Kernbrennstoffen erhoben. Diese soll zur Haushaltskonsolidierung eingesetzt werden und jährlich rund 2,3 Milliarden Euro einbringen.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
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Die Nutzung von Uran und Plutonium in Kernkraftwerken wird ab 2011 bis 2016 steuerpflichtig. Die Einnahmen gehen in Höhe von bis zu 2,3 Milliarden Euro an den Bundeshaushalt.
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Ein Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ wird eingerichtet und mit weiteren Mitteln aus der Brennelementesteuer, vertraglich vereinbarten Zahlungen der Kraftwerksbetreiber und Erlösen aus dem Emissionshandel aufgebaut.
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Mit dem Sondervermögen werden Projekte aus den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Speicher und Netze, energetische Gebäudesanierung, nationaler und internationaler Klimaschutz gefördert.
Bewertung durch das IW Köln: zwei von fünf möglichen Punkten

Bewertungsbegründung:
Die Einführung einer Brennelementesteuer erfolgt unabhängig von der Entwicklung der Laufzeiten von Kernkraftwerken und ist ausschließlich fiskalisch motiviert. Der Beitrag zur Haushaltskonsolidierung ist positiv zu werten. Eine energiewirtschaftliche Begründung der Steuer und ihrer Höhe ist jedoch nicht zu erkennen. Sie stellt eine Belastung der Energieerzeugung dar und kann sich in begrenzt höheren Preisen für Strom niederschlagen. Dies gilt insbesondere für den Strom für energieintensive Großverbraucher, die höhere Anteile am Grundlaststrom nutzen und bei denen die Kernenergie preisbestimmend sein kann. Soweit eine Überwälzung nicht möglich ist, geht die Steuer zu Lasten der Möglichkeiten, Investitionen in moderne Stromerzeugungskapazitäten zu tätigen.
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Die Schaffung eines Fonds zur Sammlung von Teilen der Zusatzgewinne aus der Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken führt zu einem Abfluss von Mitteln der Kraftwerksbetreiber und wirkt sich damit ähnlich aus wie eine Steuer. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass Teile der zukünftigen möglichen Gewinne schon abgeführt werden müssen, bevor es überhaupt zu einer Laufzeitverlängerung kommt.
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Positiv zu werten ist, dass für die Zahlungen eine vertragliche Grundlage geschaffen wird, die zukünftige Zahlungen kalkulierbar macht.
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Negativ ist hingegen, dass die Chance nicht genutzt wurde, die Zusatzerlöse zur Minderung von bestehenden Abgabenbelastungen von Energie zu nutzen. Dies gilt ebenso für die Mehreinnahmen aus dem Verkauf von Emissionsrechten, die für den Fonds zur Verfügung stehen sollen. Damit können die Einnahmen aber nicht mehr eingesetzt werden, um Bürger und Unternehmen von weiter steigenden Steuern und anderen Abgaben auf Energie zu entlasten.
