Analyse: Das Beschäftigungschancengesetz im Urteil der Ökonomen

Kabinettsbeschluss vom 22. April 2010 zum Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - „Beschäftigungschancengesetz“:
  • Regelungen, die die Beantragung und den Bezug von Kurzarbeitergeld vereinfachen, sollen bis März 2012 verlängert werden.
  • Transfergesellschaften, die Empfänger von Transfer-Kurzarbeitergeld betreuen und in den Arbeitsmarkt reintegrieren sollen, werden zahlreiche Auflagen gemacht. So wird ein Betreuungsschlüssel von 1:50 vorgegeben, es werden Anreizsysteme zur frühzeitigen Arbeitsaufnahme obligat, es müssen interne Qualitätssicherungssysteme angewendet werden.
  • Die bis Ende 2010 befristete freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige wird entfristet. Gleichzeitig werden die Beiträge für die freiwillig Versicherten angehoben.

Bewertung durch das IW Köln: 4 von 5 möglichen Bewertungspunkten

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Bewertungsbegründung


Kurzarbeit

Die umfangreiche Nutzung von Kurzarbeit war einer der Faktoren, die dazu beigetragen haben, dass trotz eines starken Produktionseinbruchs bisher keine Entlassungswelle beobachtet werden musste. Die Erwerbstätigkeit verhält sich nahezu stabil, Anpassungen im Faktoreinsatz sind nahezu vollständig mit Instrumenten zur Variation der Arbeitszeit bewältigt worden. Dass die Kurzarbeit dabei eine gewichtige Rolle spielen konnte, ist auch dem Gesetzgeber zu verdanken. So wurden Antragsvoraussetzungen gelockert und Kurzarbeit in der Arbeitnehmerüberlassung erlaubt. Vor allem aber übernimmt die Bundesagentur für Arbeit ab dem 7. Monat der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge. Diese finanzielle Erleichterung ermöglichte es vielen Betrieben überhaupt erst, Kurzarbeit zu nutzen. Denn durch bezahlte Freistellungen, tarifliche Sonderzahlungen und Personalfixkosten entstehen den Betrieben hohe Remanenzkosten, die selbst im Falle eines vollständigen Arbeitsausfalls zu tragen sind.

Der Produktionseinbruch von 5 Prozent im Jahr 2009 wird auch im kommenden Jahr noch seine Spuren hinterlassen. In vielen Unternehmen, die bisher noch nicht von der Krise betroffen waren, wird es zu Arbeitsausfällen kommen. Auch für die Betriebe, die unmittelbar von der Krise betroffen waren, ist es zum Teil noch zu früh, um zu einem Normalmodus zurückzukehren. Die Kurzarbeit als Instrument der Beschäftigungssicherung wird auch in diesem und im nächsten Jahr gebraucht werden.

Transferkurzarbeitergeld

Die Notwendigkeit, eine hohe Qualität der Betreuung von Empfängern von Transfer-Kurzarbeitergeld durch Transfergesellschaften sicherzustellen, ist unstreitig. In dem Gesetzentwurf schießt der Gesetzgeber aber über das Ziel hinaus. Den Transfergesellschaften werden umfangreiche Auflagen gemacht, von denen angenommen werden muss dass sie eher zu mehr Verwaltungsaufwand, aber nicht zu einer verbesserten Betreuung führen. Der Gesetzgeber weicht unnötig von dem Grundsatz ab, dass eine effektive Steuerung eher durch Zielvorgaben und Anreize bewerkstelligt werden kann als durch detaillierte gesetzliche Vorgaben.

Freiwillige Weiterversicherung

Mit der freiwilligen Weiterversicherung wird es Selbstständigen ermöglicht, in der Arbeitslosenversicherung weiterhin versichert zu bleiben. Daran ist kritikwürdig, dass Selbstständigkeit und Arbeitslosigkeit konzeptionell nicht zusammen passen. Das zeigt sich schon bei der Definition von Arbeitslosigkeit. Inwieweit ein Selbstständiger beschäftigt ist, liegt – im Gegensatz zum Arbeitnehmer – unter Umständen auch in der Dispositionsfreiheit des Selbstständigen. Da es in der Natur der Selbstständigkeit liegt, vorübergehend ohne Aufträge zu sein, müssen die Preise für selbstständig ausgeführte Tätigkeiten dementsprechend kalkuliert sein.

Im geltenden Recht kam hinzu, dass Beiträge und Leistungen für die freiwillig weiter Versicherten in einem groben Missverhältnis standen. Niedrigen Pauschalbeiträgen standen durchschnittliche Versicherungsleistungen gegenüber. Dieses Missverhältnis wird durch die Novelle immerhin bereinigt. Auch andere Missbrauchsmöglichkeiten wurden im Gesetzentwurf eingeschränkt. Die grundsätzliche Problematik dieser arbeitsmarktpolitischen Leistung löst sich dadurch allerdings nicht.

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