Im Test: Entwurf für ein Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG

Im Check: Entwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (Artikel 1: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG)

Wie eine kürzlich von IW Köln und IFOK durchgeführte Machbarkeitsstudie zum Aufbau eines Informationsportals zu ausländischen Qualifikationen bestätigte, basiert die aktuelle Praxis der Bewertung ausländischer Berufsausbildungs- und Berufsfortbildungsabschlüsse auf uneinheitlichen Gesetzesgrundlagen. Diese führen zur Beschränkung des Zugangs zu formalen Bewertungsverfahren auf einzelne wenige Zuwanderergruppen, wobei insbesondere Drittstaatsangehörige davon fast ausgeschlossen sind. Zudem fehlen vielerlei bundesweite und migrantengruppenübergreifende standardisierende Verfahrensvorschriften und -abläufe, was zu fehlender Transparenz, eingeschränkter Effizienz und Effektivität der Verfahren sowie zur Ungleichbehandlung führt.

Der Gesetzentwurf schafft Voraussetzungen für eine beachtliche Verbesserung der aktuellen Bewertungspraxis ausländischer Berufsqualifikationen.

Besonders wichtige Aspekte sind:

  • die Ausweitung des Rechtsanspruchs auf ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit auf alle Personengruppen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Migrationsstatus,

  • die Ausweitung des Rechtsanspruchs auf nicht-reglementierte Berufe sowie auf Drittstaatsangehörige mit Abschlüssen in reglementierten Berufen,

  • die Berücksichtigung der (nachgewiesenen) Berufserfahrung bei der Bewertung von Berufsqualifikationen,  

  • die Ausweitung des Zugangs zu sonstigen Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit sowie – bei reglementierten Berufen – zu Ausgleichsmaßnahmen bei festgestellten wesentlichen Unterschieden.

Bewertung durch das IW Köln: 4 von 5 Punkten

INSM-WiWo-Deutschland-Check: vier Punkte
Bewertungsbegründung:

  • Das Gesetz wird positive Wirkungen haben:

    + für Zuwanderer mit ausländischen Berufsqualifikationen – durch verbesserte Chancen auf eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt,
    + für Unternehmen als Arbeitgeber – durch erhöhteTransparenz von Qualifikationen ihrer Bewerber mit ausländischen Qualifikationen,
    + für die deutsche Volkswirtschaft – durch die Reduktion von Sozialtransfers und die Erhöhung der Wirtschaftsleistung, die aus einem verbesserten Arbeitsmarktzugang und mehr ausbildungsadäquater Beschäftigung der Zuwanderer entstehen.
  • Die Zielsetzung des Gesetzes erkennt die Relevanz der Potenziale ausländischer Bildungsabschlüsse für den deutschen Arbeitsmarkt an. Hunderttausende Bildungsausländer sollen Zugang zu einheitlichen Bewertungsverfahren erhalten, was die Verwertung ihrer im Ausland erworbenen Qualifikationen zweifelfrei verbessern wird. Der Gesetzentwurf erkennt jedoch nicht nur die Problematik von Bildungsausländern mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, sondern auch die der Deutschen mit einer im Nicht-EU-Ausland erworbenen Berufsqualifikation, die nach der aktuellen Gesetzeslage in der Regel keinen Anspruch auf ein Bewertungsverfahren haben.
  • Aus der Arbeitsmarktperspektive stellt die Berücksichtigung von Berufserfahrung, sonstigen Berufsqualifikationen inkl. deutscher Ausbildungsnachweise eine wichtige Erweiterung der häufig auf rein formelle Gleichwertigkeitsprüfung von ausländischen Abschlüssen orientierten sogenannten Aktenprüfung dar. Denn die häufig bestehenden inhaltlichen oder strukturellen Unterschiede zwischen den deutschen und den ausländischen Ausbildungsgängen können durch eventuelle (ausländische) Berufserfahrung bzw. in Deutschland abgeschlossene „benachbarte“ Ausbildungsgänge ausgeglichen werden.
  • Zu begrüßen ist ferner, dass die im Hinblick auf Methoden und Kriterien uneinheitliche Bewertungspraxis vereinheitlicht sowie transparenter gemacht werden soll. Auch die Beschränkung der Bewertungsmöglichkeiten auf die reglementierten Berufe wird aufgehoben und die nicht-reglementierten Berufe werden einbezogen (zu den reglementierten Berufen gehören jene, für die zur Ausübung der Nachweis einer bestimmten Qualifikation erforderlich ist wie z.B. für medizinische Berufe oder das Lehramt).  Es geht dabei aber nicht um die Ausweitung der Reglementierung, sondern um die Ausweitung des Zugangs zu Bewertungsverfahren, der bisher oft auf reglementierte Berufe beschränkt war.
  • Entgegen den Befürchtungen wird das Gesetz in dieser Ausgestaltung zu keiner „Inflation der Diplome“ führen, d. h. eine große Anzahl unbegründeter Vergaben deutscher Bildungstitel durch die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist nicht zu befürchten. Denn durch das geplante Gesetz werden gleich strenge Regeln an den Vergleich ausländischer Abschlüsse mit den deutschen Referenzqualifikationen angelegt wie in den bereits existierenden normativen Grundlagen für Spätaussiedler oder EU-Bürger. Der einzige Unterschied ist die Vereinheitlichung der Kriterien für andere Zuwanderergruppen und die Berücksichtigung der Berufserfahrung.
  • Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer neuen Bundesstatistik vor. Sie spielt für das Monitoring der Weiterentwicklung dieses Bereiches eine außerordentlich wichtige Rolle und war schon lange überfällig. § 17 „Statistik“ des Gesetzentwurfes schreibt die Sammlung umfangreicher statistischer Daten durch die zuständigen Stellen und ihre Weiterleitung an das Statistische Bundesamt vor. Dies erfolgte in der Vergangenheit nur bezüglich der reglementierten Berufe. Die nach § 18 vorgeschriebenen „Evaluation und Bericht“, die nach 4 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die Durchführung und Auswirkungen des Gesetzes prüfen sollen, sind auf jeden Fall zu begrüßen und machen die Statistik nach § 17 umso zweckmäßiger. Statistische Angaben, Evaluation und der Bericht würden einen bedeutenden Beitrag dafür leisten, die Zweckmäßigkeit des Gesetzes zu überprüfen und es eventuell anzupassen.

    Für die Wirtschaft werden durch das geplante Gesetz keine zusätzlichen Informationspflichten eingeführt oder verändert. Den Unternehmen und Arbeitgebern entstehen folglich keine Kosten. Vielmehr sollen sich für die Unternehmen Einsparungen ergeben, insbesondere in Bezug auf einen geringeren Aufwand bei der Einschätzung von Qualifikationen der Bewerber. Durch die eingeführte Informationspflicht entsteht teilweise ein Mehraufwand für die Verwaltung (z. B. zuständige Stellen), es ergeben sich jedoch auch Synergieeffekte durch die bereits bisher durchzuführenden Bewertungsverfahren für beispielsweise Spätaussiedler und EU-Staatsangehörige.
  • Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes sind jedoch noch der hohe Verwaltungsaufwand und der Anpassungsbedarf auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Systemen zu bedenken und zu regulieren (Übersicht).


Maßnahme

Aufwand

Betroffene Akteure

Ausweitung des Zugangs zu Bewertungsverfahren auf alle Personengruppen und weitere Berufe
Erhöhte Antragszahlen und Sachbearbeitungsaufwand
Zuständige Stellen (Kammern)
Einheitliche Anforderungen an das Verfahren
Koordinationsaufwand, Aufbau einer Informationsplattform
Zuständige Stellen, Wissenschaft
Berücksichtigung von Berufserfahrung,
Ausweitung des Angebots an Kompetenzfeststellungsverfahren
und Ausgleichsmaßnahmen
Forschungsaufwand, Implementierung der Angebote, Personalschulung 
Wissenschaft, Weiterbildungsanbieter, zuständige Stellen, Arbeitgeber
Quelle: IW Köln für den INSM-WiWo-Deutschland-Check.

  • Insbesondere werden von der Aufwandssteigerung die zuständigen Stellen betroffen sein, die die Feststellung der Gleichwertigkeit in nicht-reglementierten Berufen sowie die Zulassung zur Ausübung reglementierter Berufe verantworten. Dieser Problematik begegnet der Gesetzentwurf zwar mit konkreten Hilfestellungen, die den Verfahrensablauf, die Fristsetzung, die Inhalte des Bescheids und die erforderlichen Unterlagen beschreiben. Es werden auch Mitwirkungspflichten für die Antragsteller definiert, was die Informationsbeschaffung für die zuständigen Stellen vereinfacht und ihre Kosten in diesen Fällen auf einem niedrigeren Niveau hält. Im Gesetzentwurf bleibt jedoch die Frage offen, welche Institutionen die Ausgleichsmaßnahmen (beispielsweise ein Anpassungslehrgang für einen ausländischen Bäcker, der in seiner Ausbildung in der Heimat einzelne wenige Teigsorten nicht gelernt hat)  zur Verfügung stellen sollen.
Lesen Sie hier auch mehr über die Debatte zum BQFG.