Im Test: die Novellierung des Insolvenzrechts

Im Check: Novellierung des Insolvenzrechts, Entwurf vom 1.9.2010 (Kabinettsbeschluss vom 23.02.2011)

Zu den wesentlichen Maßnahmen des Gesetzesentwurfs zählen:

  • Eine Konzentration der Bearbeitung von Insolvenzfällen bei wenigen Gerichten (maximal ein Insolvenzgericht pro Landgerichtsbezirk) mit entsprechend auf Insolvenzen spezialisierten Richtern, um so die Kenntnisse der Akteure im Umgang mit Insolvenzplanverfahren und damit die Erfolgsquote zu erhöhen.

  • Eine bessere Einbeziehung der Gläubiger in das Insolvenzverfahren. Die Gläubiger erhalten mehr Mitspracherechte bei der Einsetzung des Insolvenzverwalters. Hierzu kann zukünftig im „Eröffnungsverfahren“ (Namensänderung, früher Insolvenzverfahren) ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der die weiteren Sanierungsschritte maßgeblich mitbestimmt.

  • Die Sanierung in Eigenverwaltung soll erleichtert werden. Aktuell machen die Insolvenzgerichte kaum von der Möglichkeit Gebrauch, eine Eigenverwaltung anzuordnen, bei der die bisherige Geschäftsführung im Amt bleibt.

  • Zur vorgelegten Planung gehört auch ein an das amerikanische Insolvenzrecht („Chapter 11“) angelehnter Schutzschirm, um frühzeitig einen Insolvenzplan ausarbeiten zu können, ohne dass bereits alle negativen Folgen einer eröffneten Insolvenz (wie z. B. der Rückzug von Geschäftspartnern) eintreten.

  • Hinzu kommt die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Eigentumsanteile am zu sanierenden Unternehmen, um die Verschuldung zu reduzieren (Debt-To-Equity-Swap).

  • Die Inhaber, also Gesellschafter oder Aktionäre eines Unternehmens können nach dem Gesetzesentwurf künftig leichter zu einer FortführungsloÅNsung gezwungen werden, wenn sie sich nicht auf einen Sanierungsplan einigen können.

Insgesamt zielt die Reform des Insolvenzrechts darauf ab, den Anteil erfolgreichen Sanierungen zu erhöhen und gleichzeitig die wirtschaftlichen Verluste bei Gläubigern und anderen Share- wie auch Stakeholdern der betroffenen Unternehmen zu reduzieren.

Bewertung durch das IW Köln: 4 von 5 Punkten.

INSM-WiWo-Deutschland-Check März 2011: Vier Punkte

Bewertungsbegründung:

Die aktuell gültige Insolvenzordnung hat vor allem zwei Schwächen:

  1. Sie sieht zwar prinzipiell vor, dass insolvente Unternehmen mit ausreichender Substanz nicht abgewickelt werden, sondern ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen können. Für eine Sanierung und Fortführung der Geschäfte sollen sie die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens nutzen und nach einem erfolgreichen Sanierungsprozess weiterhin am Markt aktiv bleiben. Doch dieser Weg wird bislang nur in weniger als zwei Prozent aller Insolvenzfälle beschritten. Die Verwertung des Unternehmens durch Verkauf von Unternehmensteilen oder – im ungünstigsten und häufigsten Fall – Einstellung des Geschäftsbetriebes und Liquidierung der verbleibenden Aktiva bildet die schlechtere Alternative, die jedoch weiterhin den Regelfall darstellt.

  2. Zu den Gründen der gängigen Liquidierungspraxis gehört die oft sehr späte Beantragung der Insolvenz. Ist die Substanz bereits aufgezehrt, sehen die Insolvenzgerichte bzw. die durch sie bestellten Verwalter meist keine Möglichkeit zur Fortführung. Die hohen Kosten des Insolvenzverfahrens, die die verbleibende Masse empfindlich mindern oder vollends aufzehren können, sind ein weiterer Kritikpunkt an der bisherigen Insolvenzpraxis. Weitere Gründe sind aber auch mangelnde Kenntnisse der Gerichte zu Insolvenzplanverfahren oder die Berufung von Insolvenzverwaltern ohne ausreichende Sanierungserfahrung. Die Folge dieser Probleme ist nicht allein ein hoher Anteil von Unternehmensschließungen mit entsprechenden Arbeitsplatzverlusten, sondern auch eine geringe Befriedigungsquote für die Gläubiger. Es kommt zu Forderungsausfällen in Milliardenhöhe und dem Verlust hunderttausender Arbeitsplätze.

Die geplanten Änderungen sind prinzipiell positiv zu werten, da sie die wirtschaftlichen Verluste durch Unternehmensinsolvenzen eindämmen könnten. Insbesondere bei größeren Unternehmen wird die Fortführung erleichtert – in der Insolvenzrechtsreform wird auf Unternehmen abgestellt, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Mindestens 2 Millionen Euro Bilanzsumme,

  • mindestens 2 Millionen Euro Umsatz in den 12 Monaten vor der Verfahrenseröffnung,

  • im Jahresdurchschnitt mindestens 10 Beschäftigte.

Das erfolgreiche Durchstarten aus dem Insolvenzplanverfahren heraus dürfte damit zukünftig nicht mehr ein ebensolcher Sonderfall sein wie heute.

Die deutsche Wirtschaft hat im Gesetzgebungsprozess darauf gedrungen, die Rechte kleinerer Gläubiger nicht zugunsten der Hauptgläubiger zu stark einzuschränken. Ursprünglich in der Diskussion befindliche Vorrechte „wesentlicher“ Gläubiger wären geeignet gewesen, die Ansprüche mittelständischer Zulieferer zu gefährden. Im nun vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf liegt die Entscheidung jedoch weiterhin beim Insolvenzrichter, wenn der Gläubigerausschuss keine Einstimmigkeit erzielt. Damit scheint das angesprochene Problem gelöst zu sein.

Ein externer Insolvenzverwalter ist nicht unbedingt die bessere Lösung – bis er sich eingearbeitet hat, ist es für eine Rettung des Unternehmens eventuell zu spät. Untersuchungen zufolge bemüht sich bislang ein zu geringer Anteil der Insolvenzanwälte um eine Fortführung des Unternehmens anstelle einer Verwertung seiner Aktiva. Eine größere Chance auf Durchführung des Insolvenzplanverfahrens in Eigenregie erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Geschäftsführung frühzeitig Insolvenz beantragt, so dass das Unternehmen eher gerettet werden kann.

Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Besteuerung von Sanierungsgewinnen; dieser Punkt müsste aber steuerrechtlich und nicht insolvenzrechtlich gelöst werden. Auch die Frage der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen ist noch zu klären.

Lesen Sie hier mehr über die in Deutschland geführte Debatte um dieses Gesetzesvorhaben.