Im Test: Gesetzentwurf zur Familienpflegezeit

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf („Familienpflegezeit“), Bundesregierung, 17. Februar 2011

Das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 17. Februar 2011 einen Referentenentwurf ins Kabinett eingebracht, der Arbeitgebern und Beschäftigten Hilfestellung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bieten soll. Grundsätzlich sieht das Modell vor, dass Angestellte, die Familienangehörige im häuslichen Umfeld pflegen wollen, die Arbeitszeit für maximal 2 Jahre auf die Hälfte reduzieren können. Da den Pflegepersonen aber bei gleichwertiger Reduktion des Arbeitsentgelts möglicherweise die existenzielle Grundlage fehlt, soll das Entgelt nur auf 75 Prozent sinken. Der Ausgleich für das zu viel gezahlte Entgelt erfolgt nach Ablauf der Pflegephase, wenn anschließend wieder Vollzeit gearbeitet wird, aber für die gleiche Zeitspanne nur 75 Prozent des Vollzeit-Entgelts bezogen werden.

Nach der ursprünglichen, im Herbst 2010 kursierenden Fassung sollte den abhängig Beschäftigten sogar ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeräumt werden. Auch wenn das Modell grundsätzlich beibehalten wird, ist im jetzigen Referentenentwurf nicht länger von einem obligatorischen Anspruch die Rede, sondern von einem Rechtsrahmen für freiwillige Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Die wichtigsten Punkte:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber können freiwillig eine Familienpflegezeit vereinbaren. Dazu reduzieren Angestellte in der Pflegephase ihre Arbeitszeit auf die Hälfte, wobei mindestens 15 Stunden gearbeitet werden müssen.

  • Die Kombination von Pflegephase und Teilzeitarbeit mit erhöhtem Entgeltanspruch ist auf 2 Jahre begrenzt, die anschließende Nachpflegephase mit Vollzeit-Arbeit und dann reduzierten Bezügen dauert weitere 2 Jahre.

  • Den Arbeitgebern entstehen Vorfinanzierungskosten. Die Vorschussleistungen können sie durch ein zinsloses Bundesdarlehen gegenfinanzieren, das in der zweiten Phase der Familienpflegezeit getilgt wird.

  • Darüber hinaus besteht ein Ausfallrisiko, falls die Rückzahlung des Vorschusses infolge einer Erwerbsunfähigkeit oder durch das vorzeitige Ableben des Angestellten nicht mehr gewährleistet ist. Dieses Risiko wird grundsätzlich durch den Arbeitnehmer und auf dessen Kosten bei einer zertifizierten Familienpflegezeitversicherung abgesichert.

Bewertung durch das IW Köln: 3 von 5 Punkten.

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Bewertungsbegründung:

Angesichts des wachsenden Pflegebedarfs und der daraus resultierenden Nachfrage nach Pflegepersonen sowie der steigenden Ausgaben in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist es grundsätzlich richtig, Anreize für die Pflege innerhalb der Familie zu stärken. Ein solches Konzept hilft, den Vorrang der ambulanten vor der stationären Pflege durchzusetzen. Denn unterschiedlich hohe Pflegesätze vor allem in den Stufen I und II geben bislang einen monetären Anreiz zu Gunsten der Pflege im Heim. Deshalb kann das Konzept im Erfolgsfall auch die Ausgabenentwicklung in der Pflegeversicherung positiv beeinflussen, wenn die Inanspruchnahme höherer Leistungssätze vermieden oder zumindest hinaus gezögert werden kann.

An dem aktuellen Referentenentwurf ist des Weiteren positiv zu vermerken, dass er einen begleitenden Rahmen für freiwillige Vereinbarungen vorgibt, ohne durch obligatorische Regelungen alternative Pflegearrangements zu diskriminieren. Denn andere Konstellationen wie etwa eine freiwillige Teilzeitbeschäftigung mit regulär reduzierten Bezügen können mit Blick auf die intrafamiliäre Arbeitsteilung oder mit Rücksicht auf die ungewisse Dauer des Pflegebedarfs durchaus vorteilhaft sein. Solche Entscheidungen dürfen nicht durch einseitige Präferenzen des Gesetzgebers diskriminiert werden.

In diesem Zusammenhang ist es richtig, dass die Familienpflegezeit zumindest mit Blick auf die direkten Finanzierungslasten (Vorschussleistung und Versicherung des Ausfallrisikos) aufwandsneutral für die Unternehmen ausgestaltet wird. Das sollte aber nicht zu der irrigen Annahme verleiten, dass sich die Familienpflegezeit in den Unternehmen ohne Anpassungslasten realisieren lässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn in einzelnen Betrieben mehrere Fälle von Familienpflegezeit simultan umzusetzen sind. Umso richtiger ist es, auf freiwillige Vereinbarungen abzustellen statt einen Rechtsanspruch zu gewähren.

Umgekehrt wird es angesichts des demographischen Wandels und des daraus resultierenden Fachkräftemangels auch für die Unternehmen immer wichtiger, ihren Mitarbeitern ein Arbeitsumfeld zu bieten, in dem sich private Lebensumstände wie Familie oder Pflege gut mit dem Berufsleben vereinbaren lassen. Der Vorstoß zur Familienpflegezeit kann hier Hilfestellung bieten.

An der handwerklichen Umsetzung bleibt zu bemängeln, dass kritische Fälle wie eine Privatinsolvenz oder ein fehlender Versicherungsschutz gegen Ausfallrisiken aufgrund säumiger Prämienzahlungen durch den Arbeitnehmer nicht geregelt werden.

Grundsätzlicher ist zu hinterfragen, warum der Gesetzgeber bei der Kreditfinanzierung von Vorschussleistungen die Arbeitgeber ins Boot holt und nicht ähnlich wie bei der Versicherung des Ausfallrisiken auch bei dem Einkommenszuschuss den Arbeitnehmern direkt die Möglichkeit eröffnet, eine Entgeltaufstockung etwa über die KfW zu beantragen. Statt das Modell der Familienpflegezeit an eine Pflege- und Nachpflegephase zu koppeln, hätte der direkte Zuschuss der Arbeitnehmer den Charme, dass ein pflegender Angehöriger die Tilgung der Vorschussleistungen ggf. auch über die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder aus der Auflösung von (geerbtem) Vermögen leisten kann. Damit gewännen sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber Gestaltungsfreiheiten mit Blick auf ihre beruflichen bzw. betrieblichen Entwicklungsziele, ohne dass ihnen die Möglichkeit zu einer freiwilligen Vereinbarung über eine Familienpflegezeit genommen wäre. Über die bestehenden Teilzeitansprüche hinaus bedürfte es seitens des Gesetzgebers lediglich einer Regelung für die Inanspruchnahme der staatlich gesicherten Vorschussleistungen und deren Tilgung.

Lesen Sie hier mehr über die Debatte zu diesem Gesetzesvorhaben.