Im Test: gesetzliche Branchen-Mindestlöhne in der Arbeitnehmerüberlassung

Mindestlohn Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeitsbranche): Beschluss der Bundesregierung, in der Arbeitnehmerüberlassung Branchen-Mindestlöhne einzuführen.

Hintergrund: Mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 1. Mai 2011 können Arbeitnehmer aus Mittel- und Osteuropa ohne Einschränkungen in Deutschland arbeiten; die neuen Zeitarbeits-Mindestlöhne sollen Wettbewerbsvorteile ausländischer Zeitarbeitsfirmen infolge geringerer Löhne verhindern

Was wurde getan?

  • Einführung von Branchen-Mindestlöhnen in der Arbeitnehmerüberlassung. Im Westen liegt der Mindestlohn bei 7,79 Euro je Stunde, im Osten bei 6,89 Euro.

  • Stufenweise Anhebung der Mindestlöhne bis zum Jahr 2013. Im Westen werden 8,19 Euro je Stunde und im Osten 7,50 Euro angestrebt.

  • Die Mindestlöhne sollen spätestens zum 1. Mai gültig sein, was sicherstellt, dass Anbieter aus allen EU-Ländern daran gebunden sind.

  • Die Tarifparteien haben Zeit, ein Jahr lang zu beraten, ab welchem Zeitpunkt der Grundsatz des „Equal Pay“ in der Zeitarbeit gelten soll. Kommt keine Einigung zustande, wird die Regierung eine Regelung treffen.

Bewertung durch das IW Köln: 3 von 5 Punkten

INSM-WiWo-Deutschland-Check März 2011: drei Punkte

Bewertungsbegründung:

  • Mindestlöhne sind grundsätzlich ein ordnungspolitisch bedenkliches Instrument, weil sie den Außenseiterwettbewerb beschränken, Markteintrittsbarrieren für Arbeitssuchende darstellen und die Arbeitskosten erhöhen. Durch die Einführung der Branchen- Mindestlöhne in der Zeitarbeit konnte jedoch ein striktes „Equal Pay“ vom ersten Tag des Einsatzes an verhindert werden, was in gravierender Weise die Flexibilität des Arbeitsmarktes beschädigt hätte.

  • Positiv ist, dass die Branchen-Mindestlöhne relativ moderat angesetzt wurden und unter der aktuellen Forderung des DGB für einen flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde liegen.

  • Zeitarbeit ist wichtig, um den Unternehmen eine flexible Anpassung an eine schwankende Auftragslage zu ermöglichen. Da die Unternehmen zum Lohn auch eine Entleihgebühr zahlen müssen (der Aufschlag beträgt durchschnittlich 100 Prozent), macht eine Differenzierung zwischen dem Entgelt von Zeitarbeitskräften und Stammarbeitskräften Sinn. Außerdem verfügen Stammarbeitskräfte über betriebsspezifisches Humankapital, das ihnen in der Regel auch eine höhere Produktivität ermöglicht. Auch das rechtfertigt eine Differenzierung.

  • Ein striktes „Equal Pay“ wird mit dem Hinweis gefordert, dass gerade Zeitarbeitnehmer besonders flexibel sein müssten und zudem die ersten seien, die bei rückläufiger Auftragslage entlassen würden. Dem lässt sich entgegnen, dass viele Zeitarbeitnehmer zuvor arbeitslos waren und durch Zeitarbeit überhaupt erst wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden. Für viele eröffnet sich auch der Weg in eine dauerhafte Beschäftigung in einem Entleihbetrieb, wie jüngst die Ankündigung von Volkswagen beweist, in Deutschland 6.000 Zeitarbeitskräfte übernehmen zu wollen. Gerade für Geringqualifizierte und Langzeitarbeitslose ist die Zeitarbeit eine Chance der Arbeitsmarktintegration. Ein „Equal Pay“ würde somit gerade die Problemgruppen am Arbeitsmarkt treffen.

Lesen Sie hier mehr über die Debatte um dieses Gesetz.