Die Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts im Urteil der Ökonomen

Bundestagsbeschluss zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom Ende Oktober 2011

Was ist geplant?

  • Das Sammeln und Verwerten von Abfällen kann in Deutschland auf eine lange und erfolgreiche Tradition zurückblicken. Recycling soll dazu beitragen, verbleibende Abfallreste zu reduzieren, Ressourcen zu schonen und durch die Nutzung von Sekundärrohstoffen möglicherweise Geld zu sparen. Die Europäische Union hat in ihrer Abfallrahmenrichtlinie Vorgaben zur Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft gemacht. Diese Richtlinie wird nun in dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts in deutsches Recht umgesetzt.
  • Das neue Gesetz übernimmt die neue fünfstufige Abfallhierarchie der EU. So soll Abfall vermieden werden, bevor er zur Wiederverwertung vorbereitet, recycelt, energetisch verwertet oder beseitigt werden muss. Im jeweiligen Einzelfall ist aber eine konkrete Abwertung vor dem Hintergrund der jeweiligen technischen Möglichkeiten, wirtschaftlichen Auswirkungen und Umwelteinflüssen vorzunehmen. Für die Wiederverwertung oder das Recycling von Siedlungsabfällen ist eine Mindestquote von 65 Prozent ab 2020 vorgesehen, bei Bauabfällen sogar 70 Prozent.

 

  • Mit dem Gesetz soll zudem die Basis für die Einführung von Wertstofftonnen in Deutschland gelegt werden. Die dafür notwendigen Regelungen werden aber erst in einem späteren Wertstoffgesetz beschlossen werden.

 

  • Lange umstritten war die Frage, wie die Abfall- und Kreislaufwirtschaft in Zukunft zwischen privaten und kommunalen Anbietern aufgeteilt wird. Das Gesetz sieht als Kompromiss vor, dass Wertstoffe wie Glas und Altpapier nur von privaten Unternehmen eingesammelt werden können, wenn sie dies auch für einen bestimmten Zeitraum garantiert übernehmen. Gewerbliche Sammlungen können zudem untersagt werden, wenn die Funktionsfähigkeit oder Planungssicherheit der öffentlichen Entsorgung gefährdet oder die Gebührenstabilität infrage gestellt wird.

 

Bewertung durch das IW Köln: 2 von 5 möglichen Punkten

 INSM-WiWo-Deutschland-Chedck: zwei von fünf möglichen Punkten

Begründung:

  • Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts basiert auf den Vorgaben der europäischen Abfallrichtlinie und geht insgesamt nur moderat über diese Anforderungen hinaus. Zwar werden die Vorgaben zu zukünftigen Recyclingquoten in der deutschen Rechtsetzung erhöht – eine „Eins zu Eins“-Umsetzung auf dem niedrigeren EU-Niveau hätte aber mit einem Rückgang der Wiederverwertung in Deutschland einhergehen können. Dies würde dem Ziel, den Recyclinggedanken zu stärken, klar widersprechen. Auch die Abfallhierarchie entspricht der EU-Vorgabe und wird weithin akzeptiert.
  • Dem Gesetz gelingt es jedoch nicht, die anstehenden Fragen der Einführung einer Wertstofftonne zu klären. Inhalt der Sammlung und Zuständigkeit sind weiterhin umstritten und können frühestens mit einem späteren Wertstoffgesetz geklärt werden. Für eine verlässliche Planung zur Einführung dieser Systeme wäre eine klare Rechtsgrundlage jedoch sehr hilfreich.
  • Kritisch ist zu sehen, dass das Gesetz keine Öffnung der Entsorgungsmärkte durchsetzt. Eine Pflicht der Kommunen, die erforderlichen Leistungen auszuschreiben, wurde nicht verankert. Auch fehlt ein klares Bekenntnis zum Vorrang privatwirtschaftlicher Lösungen vor staatlichen beziehungsweise kommunalen Aktivitäten. So wird zwar eine gewerbliche Sammlung von Wertstoffen ermöglicht. Sie kann aber untersagt werden, wenn die öffentliche Entsorgung damit planerisch, funktional oder organisatorisch beeinträchtigt oder wenn die Stabilität der Abfallgebühren gefährdet würde. Wenn eine private Sammlung mit umfangreichem Recycling die Auslastung einer kommunalen Müllverbrennungsanlage verringert und damit die Gebühren steigen, kann privates Engagement verboten werden. Damit ist den wirtschaftlichen Aktivitäten der Kommunen Tür und Tor geöffnet, privaten Anbietern droht der Ausschluss aus den Märkten. Kommunen sollen dem Gesetz folgend nicht bei einer effizienten Sammlung und Verwertung von Abfällen durch die Privatwirtschaft behindert werden. Dabei müsste der Grundsatz genau umgekehrt sein: Privatwirtschaftliche Sammlung und Verwertung sollte durch die Kommunen nicht behindert werden, solange es keine zwingenden Gründe hierfür gibt.

Lesen Sie hier auch mehr über die Debatte, die in Deutschland über dieses Gesetzesvorhaben geführt wird.